Vermietungen

Einkünfte aus Vermietungen

Hierunter fallen alle Mieteinkünfte, so z.B. aus landwirtschaftlichem Grundvermögen, Wohnhäusern und gemischt genutzten Grundstücken. Als Mieteinnahmen sind im Einzelnen zu behandeln:

1. Entgelte für die Überlassung von Grundvermögen zuzüglich hiermit verbundener Dienstleistungen,

2. Entgelte für die Vermietung von Maschinen und Mobiliar,

3. Differenzbeträge zwischen erhaltener und gezahlter Miete im Falle der Untervermietung,

4. Entgelte für die zeitweise Vermietung von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Einrichtungen,

5. Entgelte für die Vermietung von Grundvermögen für Werbezwecke.

6. Entgelte für die Vermietung von Teilen des Gemeinschaftseigentums.

7. Vermietungen von Wohnungen/Häusern für touristische Zwecke über eine Agentur, wenn die Genehmigung zur Vermietung auf die Agentur ausgestellt ist. Dies ist Regelfall bei Wohneinheiten in geschlossenen Urbanisationen.

Achtung:

1. Vermietungen an Touristen müssen von der Gemeinde genehmigt werden. Es gibt empfindliche Bußgelder, wenn dies nicht befolgt wird.

2. Vermietungen an Touristen in eigener Regie (also nicht wie oben Ziff. 7) erfordern die Anmeldung eines Gewerbebetriebes mit der Problematik <Gewinnermittlung>, <Einkommensteuer>, <Umsatzsteuer>, <Sozialversicherung>, <Rechnungsschreibung>, etc. Mehr Details finden Sie hier.

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