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Hier gelten die Bestimmungen zu Punkt 1. Nicht unbedingt erforderlich ist der individuelle Ausdruck der Steuernummer, da die MWSt bei Bewirtungen nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist. Auch ist nicht erforderlich der zusätzliche Kassenbon.

Bitte beachten: Vermerken Sie bitte unbedingt Name der bewirteten Person und Grund der Einladung.

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