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Kapitalerträge

Kapitalerträge aus portugiesischen Kapitalanlagen unterliegen dem so genannten "steuerbefreiendem Kapitaleinbehalt", der <Taxa liberatoria> in Höhe von 20%. Diese Vorschrift legt fest, dass mit diesem Steuereinbehalt die Besteuerung abschließend vorgenommen wurde (in Deutschland vergleichbar mit der Zinsabschlagsteuer, ab 2009 Abgeltungssteuer). Dies bedeutet in der Praxis, dass diese Kapitalerträge in der Einkommensteuer nicht mehr zu deklarieren sind.

Es kann aber via einer Option erklärt werden, dass die hier erwähnten Kapitalertüge in die Besteuerung mit einbezogen werden (wie Sie am u.a. Beispiel ersehen können, je nach persönlichem Steuersatz sinnvoll).

Beispiel

Einkünfte Fall A mit Einbeziehung Fall A ohne Einbeziehung Fall B mit Einbeziehung Fall B ohne Einbeziehung
Gewinn Gewerbe 75.000 75.000 0 0
Zinsen 10.000   10.000 0
zu versteuern 85.000 75.000 10.000 0
Steuerbetrag 23.322 (= 27,4%) 19.807 (= 26,4%) 629 (6,29%) 0
gezahlter Steuereinbehalt (20% v. 10.000)   2.000   2.000
Steuern insgesamt 23.322 21.807 629 2.000
Vorteil/Nachteil   1.515 mehr 1.371 weniger  

Ergebnis

Im Falle A ist es günstiger, die Zinseinkünfte nicht in die Steuererklärung mit einzubeziehen. Der Steuervorteil beträgt:
Steuermehr laut Festsetzung: + 3.515 €
Steuer aufgrund Steuereinbehalt: + 2.000,00 €
Steuervorteil: 1.515 €
Grund: Der Steuersatz liegt über 20%.

Im Falle B ist es günstiger, eine Steuererklärung abzugeben und die Zinseinkünfte zu deklairieren.
Steuer lt. Steuererklärung: 629 €
Einbehaltene Steuer: 2.000 €
Steuervorteil: 1.371 €

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