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Änderung der Rentenbesteuerung in Deutschland

Rentenbesteuerung in Deutschland - Portugal

a) Rentner in Deutschland
In Deutschland wurden bis einschließlich 2004 die Renten nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Dieser Ertragsanteil richtete sich nach dem Lebensalter zu Beginn der Rentenzahlungen (ab dem 65. Lebensjahr 27%).

Ab dem Jahre 2005 ist für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente nicht mehr das Alter des Rentners zu Beginn der Rente maßgebend. Entscheidend ist nun das Kalenderjahr, in dem die Rente zuerst gezahlt wird; hiernach errechnet sich der Rentenfreibetrag für die gesamte Laufzeit der Rente. Der Freibetrag errechnet sich nach der folgenden Tabelle:

Renteneintrittsalter Freibetrag
bis 2005 50%
2006 48%
2007 46%
2008 44%
2009 42%
2010 - 2014 40%
2015 - 2019 30%
2020 - 2024 20%
2025 - 2029 15%
2030 - 2034 10%
2035 - 2039 5%
ab 2040 0%

b) Pensionäre
In Deutschland werden die Einkünfte aus Pensionen (für Beamte und aus betrieblicher Altersvorsorge) den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet. Hier gibt es einen Versorgungsfreibetrag, der allerdings –wie der Rentenfreibetrag- bis zum Jahre 2040 auf 0,- € schmilzt.

c) Nebeneinkünfte bei Rentnern und Pensionären
Hier gibt es einen Altersentlastungsfreibetrag, den Rentner und Pensionäre beanspruchen können, die noch Nebeneinkünfte erzielen (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Selbständigkeit, etc). Die Höhe des Altersentlastungsfreibetrages ist abhängig vom Geburtsjahr des Rentners.

d) Abgabe von Steuererklärungen
Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag der Steuertabellen übersteigt (im Jahre 2009 für Ledige 7.834,- € und Verheiratete 15.669,- €).

Deutsche Rentner in Portugal

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Portugal hat Vorrang vor dem deutschen Einkommensteuerrecht. Somit entscheiden die Bestimmungen dieses Doppelbesteuerungsabkommen, in welchem Staat die Renten zu besteuern sind. Diese Besteuerung erfolgt vom portugiesischen Staat als Wohnsitzstaat (für Pensionen gem. Art. 18; für Renten Art. 22 DBA).

Eines muss aber festgehalten werden:
Normalerweise ist die Besteuerung der Renten und Pensionen in Deutschland günstiger. Die Besteuerung beginnt bei einem verheiratetem Rentner (ohne Sonderausgaben und weitere abzugsfähigen Kosten) in Deutschland erst bei ca. 30.000,- €, bei einem ledigen oder verwitwetem Rentner bei ca. 15.000,- € (Rentenbeginn 2005). Ein Rentenbezug von 30.000,- € wird in Portugal mit bereits ca. 3.500,- € besteuert.

Und jetzt stehen viele Rentner, die in Portugal permanent leben vor der Wahl der Qual: Weniger Steuern in Deutschland zahlen aber in Portugal <steuerunehrlich> sein (oder wie immer man das auch nennen will) oder in Portugal die Rente versteuern und mehr Steuern zahlen. Bei dieser Entscheidung bitte ich zu beachten, dass die Geldbeutel der Bürger für die Finanzämter immer durchsichtiger werden.

Deutsche Rentner im übrigen Ausland

Mit der Änderung der Rentenbesteuerung ab 2005 haben sich auch Änderungen für Rentner ergeben, die ihren Ruhestand im Ausland genießen. Zieht beispielsweise ein deutscher Rentner nach Österreich, stellt sich die Frage, ob die Rentenzahlungen dort oder in Deutschland zu versteuern sind. Welcher Staat dies im Einzelfall darf, wird in Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Dabei wird zwischen privaten und gesetzlichen Renten unterschieden: Die Abkommen sehen häufig vor, dass Renten im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden (so z.B. in Portugal).

In Abkommen geregelt:

In manchen Übereinkommen ist jedoch geregelt, dass insbesondere Renten aus der gesetzlichen Versicherung nur von dem Staat besteuert werden dürfen, aus dem sie stammen. Nach dem Abkommen zwischen Deutschland und Österreich hätte Deutschland das Besteuerungsrecht für die gesetzlichen Rentenzahlungen. Renten aus einer privaten Rentenversicherung oder Betriebsrenten werden hingegen in der Regel im Wohnsitzstaat, in diesem Fall also in Österreich, besteuert.

Vor der Einführung des Alterseinkünfte Gesetzes konnte Deutschland sein Besteuerungsrecht für die gesetzlichen Renten jedoch nicht ausüben. Solche Zahlungen waren also weder in Deutschland noch in Österreich steuerpflichtig. Zum Veranlagungszeitraum 2005 wurde dies geändert. Rentenzahlungen ins Ausland sind demnach grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig, wenn Deutschland ein Besteuerungsrecht dafür aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens hat. Nunmehr muss der in Österreich lebende Rentner seine Altersbezüge, die er von einem inländischen Rentenversicherungsträger erhält, in Deutschland versteuern.

Etliche Länder betroffen

Grund dafür ist die durch das Alterseinkünfte Gesetz eingeführte nach gelagerte Besteuerung: Einzahlungen in die gesetzliche oder private Rentenversicherung mindern während der Ansparphase das zu versteuernde Einkommen. Die späteren Rentenzahlungen sollen dann auch bei einem Umzug ins Ausland in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Von der Neuregelung sind unter anderem Rentner betroffen, die in Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien oder in den Niederlanden leben.

Für all diese Staaten kann der deutsche Fiskus nun erstmals sein Besteuerungsrecht für die gesetzlichen Rentenzahlungen ausüben. Nicht alle Doppelbesteuerungsabkommen weisen jedoch Deutschland das Besteuerungsrecht für gesetzliche Renten zu. Für Rentner, die ihren Ruhestand beispielsweise in Spanien verbringen, ändert sich durch die Einführung des Alterseinkünfte Gesetzes nichts. Gleiches gilt für Rentner, die in Portugal, Großbritannien, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten leben. Ob dies so bleibt, ist aber fraglich. Deutschland will die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit den einzelnen Ländern ändern.



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