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 | Steuervorteile und Abzüge |
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Was kann geltend gemacht werden ?
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Die Steuervorteile nach dem portugiesischem Steuerrecht gliedern sich wie folgt:
1.) Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte (IRS)
2.) Ein bestimmter Prozentsatz der Aufwendungen (IRS) kann direkt von der festgesetzten Steuer abgesetzt werden. Diese Aufwendungen beziehen sich i.d.R. auf den Steuerpflichtigen und seine Familienangehörigen (Auflistung nicht vollständig).
3.) Spenden (IRS) Hier möchte ich Ihnen nur darstellen, was generell an Spenden abzugsfähig ist, detaillierte Ausführungen wären zu umfangreich. Diese Steuervergünstigung wird -wie zu Ziffer 2- direkt von der Steuer abgezogen. Anmerkung: Jetzt gibt es Spenden, bei denen die Bemessungsgrundlage festgesetzt wiird auf 100%, 120%, 130%, 140% oder 150% der effektiv gezahlten Beträge. Nur so zum Verständnis (erklären kann man das nicht): Sie spenden 200,- €; es werden abgezogen 25% von 150% des gespendeten Betrages von 200,- €, also 75,- € (200,- € x 150% = 300,- € x 25% = 75,- €). Man könnte ja auch gleich sagen, vom gespendeten Betrag sind abzugsfähig 37,5% (200,- € x 37,5% = 75,- €). Aber warum einfach, wenn es kompliziert sein soll.
4.) Gesetzlich festgesetzte Steuervergünstigungen (EBF) Auch diese Steuervergünstigung wird -wie zu Ziffer 2- direkt von der Steuer abgezogen (Auflistung nicht vollständig).
5.) Persönliche Freibeträge (IRS)
Die u.a. Aufstellungen beziehen sich auf Regel- und Normfälle. Besonderheiten und Grenzfälle (z.B Aufwendungen für Sonnenbrille) sind nicht erwähnt, ebenso wenig wie Sonderfälle (z.B. bei Behinderten) bzw. Vergünstigungen, die sich gegenseitig ausschliessen oder weitere Einschränkungen.
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zu 1.) Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte
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Rentenzahlungen gemäß Gerichtsurteil oder gerichtlichem Vergleich (z.B. Unterhaltszahlungen)
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in voller Höhe; kein Höchstbetrag
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Zu beachten ist, dass der Empfänger der Rentenzahlung diese Beträge zu versteuern hat.
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zu 2.) Direkt von dem Steuerbetrag abzugsfähig
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Bezeichnung
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Höchstbetrag (2008)
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Krankheitskosten, mehrwehrtsteuerfrei oder -begünstigt (Anmerkung)
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30% des Gesamtaufwandes
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Krankheitskosten, normaler Mehrwertsteuersatz
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30% des Gesamtaufwandes, max. 62,- €
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Ausbildungskosten
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30% der Gesamtaufwendungen, max. 681,60 € (= 160% des mtl. Mindestgehaltes von 426,- €)
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Kosten für Altersheim
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25% des Gesamtaufwandes, max. 362,10 € (= 85% des mtl.Mindestgehaltes von 426,- €)
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Zinsen und Tilgungen für Hypothekendarlehen, Zahlungen an Wohnungsgenossenschaften und gemäß den Bestimmungen des RAU
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30% des Gesamtaufwandes, max. 586,- €
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Beiträge an Lebens-, Unfall- und Pensionsversicherungen
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25% des Gesamtaufwandes, max. 62,- € (Ledige) bzw. 124,- € (Verheiratete)
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Beiträge an Krankenversicherungen
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30% des Gesamtaufwandes, max. 82,- € (Ledige) bzw. 164,- € (Verheiratete) sowie zzgl. 41,- € pro Kind
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Investitionen in erneuerbare Energie
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30% des Gesamtaufwandes, max. 777,- €
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noch zu 3.) Spendenabzug
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Staat, Gemeinden, etc
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25% der gezahlten Spenden ohne Limit
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Organismos associativos
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25% der gezahlten Spenden, max. 15% der festgesetzen Steuer
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Kirchliche und religiöse Institutionen
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25% der gezahlten Spenden, max. 15% der festgesetzen Steuer
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Soziale Zwecke
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25% der gezahlten Spenden, max. 15% der festgesetzen Steuer
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Kulturelle, wissenschaftliche, sportliche, erzieherische und umweltfreundliche Zwecke
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25% der gezahlten Spenden, max. 15% der festgesetzen Steuer
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Zu 4.) Steuervergünstigungen
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Beiträge für die Altersversorgung (PPR)
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20% der aufgewendeten Beträge, max. 400,- € (unter 35 Jahre) oder 350,- € (zwischen 35 und 50 Jahre oder 300,- € (über 50 Jahre)
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Anschaffung eines Computers für den Privatgebrauch
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50% des Gesamtaufwandes, max. 250,- € (bestimmte Voraussetzungen sind zu erfüllen)
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zu 5.) Persönliche Freibeträge
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pro Steuerpflichtiger
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55% mtl. Mindestlohnes = 243,30
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pro Kind
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40% des Mindestlohnes = 170,40
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pro Familienmitglied
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55% des Mindestlohnes = 243,30; lebt nur ein Familienmitglied im Haushalt, sind 85% des Mindestlohnes abzugsfähig = 362,10
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Druckbare Version
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