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Beschränkte Steuerpflicht
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Beschränkt Stpfl.
Portugiesischer Kontenplan
Steuervorteile und Abzüge

Was kann geltend gemacht werden ?

Die Steuervorteile nach dem portugiesischem Steuerrecht gliedern sich wie folgt:

1.) Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte (IRS)

2.) Ein bestimmter Prozentsatz der Aufwendungen (IRS) kann direkt von der festgesetzten Steuer abgesetzt werden. Diese Aufwendungen beziehen sich i.d.R. auf den Steuerpflichtigen und seine Familienangehörigen (Auflistung nicht vollständig).

3.) Spenden (IRS)
Hier möchte ich Ihnen nur darstellen, was generell an Spenden abzugsfähig ist, detaillierte Ausführungen wären zu umfangreich. Diese Steuervergünstigung wird -wie zu Ziffer 2- direkt von der Steuer abgezogen.
Anmerkung: Jetzt gibt es Spenden, bei denen die Bemessungsgrundlage festgesetzt wiird auf 100%, 120%, 130%, 140% oder 150% der effektiv gezahlten Beträge.
Nur so zum Verständnis (erklären kann man das nicht): Sie spenden 200,- €; es werden abgezogen 25% von 150% des gespendeten Betrages von 200,- €, also 75,- € (200,- € x 150% = 300,- € x 25% = 75,- €). Man könnte ja auch gleich sagen, vom gespendeten Betrag sind abzugsfähig 37,5% (200,- € x 37,5% = 75,- €). Aber warum einfach, wenn es kompliziert sein soll.

4.) Gesetzlich festgesetzte Steuervergünstigungen (EBF)
Auch diese Steuervergünstigung wird -wie zu Ziffer 2- direkt von der Steuer abgezogen (Auflistung nicht vollständig).


5.) Persönliche Freibeträge (IRS)

Die u.a. Aufstellungen beziehen sich auf Regel- und Normfälle. Besonderheiten und Grenzfälle (z.B Aufwendungen für Sonnenbrille) sind nicht erwähnt, ebenso wenig wie
Sonderfälle (z.B. bei Behinderten) bzw. Vergünstigungen, die sich gegenseitig ausschliessen oder weitere Einschränkungen.


zu 1.) Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte

Bezeichnung  Höchstbetrag (2008) 
Rentenzahlungen gemäß Gerichtsurteil oder gerichtlichem Vergleich (z.B. Unterhaltszahlungen)  in voller Höhe; kein Höchstbetrag 
Zu beachten ist, dass der Empfänger der Rentenzahlung diese Beträge zu versteuern hat.   


zu 2.) Direkt von dem Steuerbetrag abzugsfähig

Bezeichnung  Höchstbetrag (2008)  
Krankheitskosten, mehrwehrtsteuerfrei oder -begünstigt (Anmerkung)   30% des Gesamtaufwandes 
Krankheitskosten, normaler Mehrwertsteuersatz  30% des Gesamtaufwandes, max. 62,- €  
Ausbildungskosten  30% der Gesamtaufwendungen, max. 681,60 € (= 160% des mtl. Mindestgehaltes von 426,- €)  
Kosten für Altersheim  25% des Gesamtaufwandes, max. 362,10 € (= 85% des mtl.Mindestgehaltes von 426,- €)  
Zinsen und Tilgungen für Hypothekendarlehen, Zahlungen an Wohnungsgenossenschaften und gemäß den Bestimmungen des RAU   30% des Gesamtaufwandes, max. 586,- €  
Beiträge an Lebens-, Unfall- und Pensionsversicherungen   25% des Gesamtaufwandes, max. 62,- € (Ledige) bzw. 124,- € (Verheiratete)  
Beiträge an Krankenversicherungen  30% des Gesamtaufwandes, max. 82,- € (Ledige) bzw. 164,- € (Verheiratete) sowie zzgl. 41,- € pro Kind 
Investitionen in erneuerbare Energie  30% des Gesamtaufwandes, max. 777,- €  


noch zu 3.) Spendenabzug

Spenden für ....  Höchstbetrag (2008) 
Staat, Gemeinden, etc   25% der gezahlten Spenden ohne Limit 
Organismos associativos  25% der gezahlten Spenden, max. 15% der festgesetzen Steuer  
Kirchliche und religiöse Institutionen  25% der gezahlten Spenden, max. 15% der festgesetzen Steuer 
Soziale Zwecke  25% der gezahlten Spenden, max. 15% der festgesetzen Steuer 
Kulturelle, wissenschaftliche, sportliche, erzieherische und umweltfreundliche Zwecke  25% der gezahlten Spenden, max. 15% der festgesetzen Steuer 


Zu 4.) Steuervergünstigungen

Bezeichnung  Höhe 
Beiträge für die Altersversorgung (PPR)  20% der aufgewendeten Beträge, max. 400,- € (unter 35 Jahre) oder 350,- € (zwischen 35 und 50 Jahre oder 300,- € (über 50 Jahre) 
Anschaffung eines Computers für den Privatgebrauch   50% des Gesamtaufwandes, max. 250,- € (bestimmte Voraussetzungen sind zu erfüllen) 


zu 5.) Persönliche Freibeträge

Anmerkung  Betrag 
pro Steuerpflichtiger  55% mtl. Mindestlohnes = 243,30  
pro Kind  40% des Mindestlohnes = 170,40 
pro Familienmitglied  55% des Mindestlohnes = 243,30; lebt nur ein Familienmitglied im Haushalt, sind 85% des Mindestlohnes abzugsfähig = 362,10  


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