Von der Besteuerung sind ausgeschlossen folgenden Einkünfte:
a) Schadensersatzzahlungen soweit nicht betrieblicher Natur,
b) Lizenzen vom Autor aus schriftstellerischer, künstlerischer und wissenschaftlicher Tätigkeiten sind zu 50% steuerfrei bis zu einem Betrag von 30.000,- €,
c) Familienbeihilfen, Arbeitslosenunterstützung,
d) Prämien für öffentliche Ausschreibungen von schriftstellerischer, künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten.
|