Es werden als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesehen jede Art von Vergütungen, die dem Steuerpflichtigen wegen geleisteter Arbeit für Rechnung eines Dritten ausgezahlt werden. Der Arbeitnehmer kann in einem öffentlichen oder privaten Arbeitsverhältnis stehen. Hierbei kommt es auf die Bezeichnung der Vergütung nicht an, sei es Gehalt (ordenado), Lohn (salário), Bezüge (vencimentos), Gratifikation, Provision, Gewinnanteil bzw. Tantieme, Beihilfe, Prämie, Entschädigung, Zuschläge etc. Ebenfalls ist es unerheblich, ob die gezahlten Vergütungen vertraglich oder außervertraglich, in fester oder veränderlicher Höhe entlohnt werden. Weiterhin sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern (nicht vollständig):
1. Bezüge aus dem Vorruhestand,
2. Bezüge von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie Geschäftsführern juristischer Personen,
3. Bezüge an Familienmitglieder,
4. Entschädigungen für den Wechsel eines Arbeitsplatzes,
5. Gratifikationen, soweit diese nicht vom Arbeitgeber sondern von einem Dritten gezahlt werden (z.B. Trinkgelder,
6. Wohngelder und Gewährung freier Wohnung,
7. Geldwerter Vorteil aus zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen,
8. Nutzung Firmenwagen, (nur) wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung besteht,
9. Besondere Entlohnungen für (soweit bestimmte steuerlich anerkannte Freibeträge überschritten werden): a) Essensgeld (subsídios de alimentação/refeição), b) Kassenfehlbeträge bei Kassierern/-innen, c) Reisekosten, Km- Geld und Repräsentationskosten, d) Familienzulagen, e) Entschädigungen für einverständliche oder gerichtliche Aufhebung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber.
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Folgende Zahlungen (nicht vollständig) können steuerfrei vorgenommen werden. Die u.a. Beträge gelten für 2008:
Beachten sollte man, dass nur dokumentierte Km-Gelder und Reisekosten anerkannt werden. <Papier> - Spesen werden nicht anerkannt. Das portugiesische Finanzamt ist sehr misstrauisch und erkennt grundsätzlich diese Art Kosten mit dem einfachen Vermerk "Km-Geld" nicht an. Leider liegt die Nachweispflicht beim Steuerpflichtigen und nicht bei der Finanzverwaltung. Auch ist es sehr ratsam, bei diesen Kostenarten Nachweise über die auch wirklich ausgeführten Reisen beizubringen (z.B. einen Kassenbon über einen getrunkenen Kaffee, Firmenstempel mit Datum über den effektiv vorgenommenen Besuch).
Entsprechende betriebsinterne Vordrucke (Excel-Dateien) stelle ich Ihnen in den folgenden Links zur Verfügung
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Abfindungen bei Vertragskündigungen durch den Arbeitgeber |
bis zum 1,5 fachen des Monatslohns pro Arbeitsjahr |
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Essenszuschuss |
6,17 €/Tag |
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Km-Geld |
0,39 €/km |
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Reisekosten je nach Reisedauer und Verdienst |
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Eintagsreise Stufe 1 |
30,49 € |
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Eintagsreise Stufe 2 |
24,81 € |
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Eintagsreise Stufe 3 |
22,77 € |
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Mehrtagesreise Stufe 1 (mit Übernachtung) |
60,98 € |
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Mehrtagesreise Stufe 2 (mit Übernachtung) |
49,61 € |
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Mehrtagesreise Stufe 3 (mit Übernachtung) |
45,54 € |
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Reisekosten Ausland Stufe 1 (mit Übernachtung) |
144,71 € |
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Reisekosten Ausland Stufe 2 (mit Übernachtung) |
127,83 € |
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Reisekosten Ausland Stufe 3 (mit Übernachtung) |
108,73 € |
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Hier nun die einzelnen Stufen |
Montsgehalt: |
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Stufe 1 |
> 1.351,12 € |
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Stufe 2 |
> 867,39 € |
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Stufe 3 |
bis 867,38 € |
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Nun ja, die dürfen ja auch nicht fehlen. Leider muss ich Sie enttäuschen, da gibt es nicht viel.
Ist der Werbungskosten-Begriff in Deutschland ein fast nicht mehr zu verstehender Irrweg durch Paragraphen, Richtlinien, Gesetzesverordnungen, etc., so ist in Portugal die Lösung ganz einfach, denn es gibt nur:
1. Werbungskosten der Kategorie A werden nur pauschal anerkannt i.H.v. 72% des nationalen Mindesteinkommens für 12 Monate (2007 = 3.482,92 € und 2008 = 3.680,64 €)
2. Entschädigungszahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber wegen z.B. Vertragsbruch (wenn es diese Zahlung denn mal geben sollte),
3. Gewerkschaftsbeiträge,
4. Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie die Beträge zu 1. überschreiten
Ansonsten: Ende der Fahnenstange !!!
Kein Arbeitszimmer, keine Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte, keine Berufskleidung, keine, keine, etc.
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