Kapitalerträge |
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Kapitalerträge aus portugiesischen Kapitalanlagen unterliegen dem so genannten "steuerbefreiendem Kapitaleinbehalt", der <Taxa liberatoria> in Höhe von 20%. Diese Vorschrift legt fest, dass mit diesem Steuereinbehalt die Besteuerung abschließend vorgenommen wurde (in Deutschland vergleichbar mit der Zinsabschlagsteuer, ab 2009 Abgeltungssteuer). Dies bedeutet in der Praxis, dass diese Kapitalerträge in der Einkommensteuer nicht mehr zu deklarieren sind. |
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Beispiel
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Ergebnis
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Im Falle A ist es günstiger, die Zinseinkünfte nicht in die Steuererklärung mit einzubeziehen. Der Steuervorteil beträgt: |
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