Die Märchen beginnen doch immer so: Es war einmal ................ keine oder geringe Grunderwerbsteuer und Veräußerungsgewinne. Verkaufte oder kaufte man in der Vergangenheit eine Immobillie für 30.000.000,- Esc. (ca. 150.000,- €), so beurkundete man lediglich 10.000.000,- Esc. (ca. 50.000,- €) oder so.
Diese Zeiten sind seit dem 1.1.2002 vorbei. Innerhalb von 3 Monaten nach dem Kauf/Verkauf muss der Käufer beim Finanzamt eine neue Festsetzung des Einheitswertes und die Umschreibung des Grundstückes beantragen.
Dieser neue Einheitswert wird nach starren Regeln festgesetzt. Bemessungsgrundlagen sind: Lage der Immobilie, Qm des Grundstücks, Bebaute Grundstücksfläche, Wohnfläche (brutto), Bauqualität, etc.
Liegt dieser neue Einheitswert dann bei 125.000,- €, also über dem beurkundeten Notarvertrag, so muss die Grunderwerbsteuer dann von 125.000,- € gezahlt werden und als Berechnungsgrundlage des Veräußerungsgewinnes werden 125.000,- € angesetzt (und nicht 50.000,- € laut Notarurkunde).
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