Änderungen ab 2015

1. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Wurde bisher bei Eintritt oder Austritt in die portugiesische unbeschränkte Steuerpflicht jeweils das gesamte Kalenderjahr der Besteuerung zugrunde gelegt, wird ab 2015 nur noch der anteilige Zeitraum besteuert. Maßgebend ist die Anmeldung beim Finanzamt. (Beispiel: Anmeldung zum 1.5.2015; besteuert werden die Einkünfte Juni bis Dezember 2015).

2. Privatnutzung Firmenfahrzeuge

Basis der Besteuerung sind nicht mehr die Anschaffungskosten sondern nur noch der Marktwert Diese Werte werden jedes Jahr per Erlass bekannt gegeben. Der Prozentsatz bleibt unverändert mit 0,75%.

3. Vereinfachtes Besteuerungsverfahren bei Beginn der Tätigkeit

Die gesetzlich festgelegten Prozentsätze werden im ersten Jahr nur zu 50% und im zweiten Jahr nur mit 75% angesetzt. Ein Freiberufler versteuert seine Einnahmen normal zu 75%, ab 2015 im ersten Jahr nur mit 37,5% (= 50%) und im zweiten Jahr nur mit 56,25% (75%). Ab dem dritten Jahr sind es dann 75% der Einnahmen.

4. Kosten bei Einkünften aus Vermietung

Ab dem Jahre 2015 werden als Kosten auch anerkannt Anwaltskosten für Mietvertrag und Kosten der Verwaltung.

5. Veräußerungsgewinne bei Immobilien

Konnten bis einschließlich 2014 nur die Kosten der baulichen Verbesserung der Immobilie der letzten 5 Jahre abgesetzt werden, so sind dies ab dem Jahre 2015 die Kosten der letzten 12 Jahre.

6. Abgabe der Steuererklärung

Bei ausländischen Einkünften mit Anrechnung ausländischer Steuereinbehalte kann Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung beantragt werden. Neue Frist spätestens Ende Dezember des Folgejahres

7. Ausländische Steuerguthaben

Nicht genutzte ausländische Steuerguthaben können in den folgenden 5 Jahren vorgetragen werden.

8. Befreiender Steuersatz bei Antrag auf Einbeziehung (Englobamento)

Es gibt in Portugal Einkünfte, die pauschal besteuert werden (z.B. Kapitalerträge, Vermietung). Je nach Höhe der Einkünfte ist die Pauschalsteuer ungünstiger als die normale Besteuerung. Konnte man in der Vergangenheit den Antrag auf Einbeziehung in die normale Besteuerung beantragen, dann galt das für alle Einkünfte mit Pauschalbesteuerung. Ab 2015 kann dieser Antrag getrennt nach Einkunftsarten gestellt werden

9. Ehegattensplitting

Das Ehegattensplitting wurde erweitert. Familienmitglieder (Kinder und Eltern) werden mit berücksichtigt. Dies kann zu einem günstigeren Steuersatz führen.

10. Pauschale Steuerabzüge, allgemeine Lebenshaltungskosten

Die bis 2014 festen Steuerabzugsbeträge pro Steuerpflichtigem und seinen Familienangehörigen entfallen ab 2015. Stattdessen müssen jetzt von jedem einzelnen Familienmitglied Rechnungen für alle Art von Käufen gesammelt werden. 35% der getätigten Käufe können dann steuerlich geltend gemacht werden bis zu einem Höchstbetrag von 250,- € pro Familienmitglied. Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass auf den Rechnungen Ihre Steuernummer und/oder die Ihrer Familienangehörigen angeführt sind. Bedingt durch den Höchstbetrag sollten dann pro Jahr und pro Familienmitglied bis zu 714,29 € an Rechnungen gesammelt werden. Achten Sie bitte darauf, dass die entsprechenden Steuernummern, also Ihre persönliche, die der Ehefrau und die der Kinder, angegeben werden. Eine Familie mit 1 Kind kann bis zu 2.142,87 € (= 714,29 € x 3) an Rechnungen sammeln.

11. Gesundheitskosten, Ausbildung- und Weiterbildungskosten

Zusätzlich zu den o.a. Lebenshaltungskosten werden bei Gesundheitskosten (Medikamente, Arzt, Krankenhaus, etc) 15% abgezogen bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,- €, bei Ausbildungs- und Weiterbildungskosten ebenfalls 15%, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 800,- €. Diese Höchstbeträge können noch einmal gemindert werden, wenn das Einkommen <zu hoch> ist. Beachten Sie auch hier bitte unbedingt, dass Sie eine Rechnung einschließlich Ihrer Steuernummer erhalten.

12. Mehrwertsteuer

Unverändert bleibt die Möglichkeit, 15% der Mehrwertsteuerbeträge aus Rechnungen für Reparaturen Kraftfahrzeug/Motorrädern, Hotel- und Gaststätten sowie Frisör und Schönheitssalons von der Einkommensteuer abzusetzen bis zu einem Höchstbetrag von 250,- €.

Auch hier: bitte Rechnung mit Steuernummer nicht vergessen.

Fazit:

Schon wieder ein Schritt in Richtung <Datensammlung durch die Finanz> und <gläserner Bürger> und <absolute Steuerkontrolle>.

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